3.2.4 § 1 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren bestimmt, dass für Amtshandlungen von Behörden, Beamten und Angestellten des Staates Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die Buchstaben a) bis g) zählen die Gebühren verursachenden Leistungen detailliert auf.