3.2.3 Zum Zeitpunkt der am 27. Juli 2023 verfügten Gebührenerhebung findet sich die einschlägige formell-gesetzliche Grundlage in § 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110, ausser Kraft per 1. Juli 2024 und ersetzt durch das Gebührendekret vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] und die Gebührenverordnung vom 13. März 2024 [GebührV; SAR 662.111], § 29 GebührD und § 46 GebührV). Darin werden verschiedene Kategorien von Amtshandlungen mit dem jeweiligen Gebührenrahmen festgelegt. Die nähere Umschreibung der gebührenpflichtigen Handlungen und Festlegung der Gebührensätze im Einzelnen wird in § 2 Abs. 1 des vorgenannten