Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007, Erw. 4.1; BGE 132 II 371, Erw. 2.1 mit Hinweisen).