67 Abs. 5 VRV bestimmt zudem, dass das Betriebsgewicht der Anhänger die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen darf. Gestützt auf die erläuterten rechtlichen Grundlagen, ist – einhergehend mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis durch das StVA vorgenommen werden durfte und musste.