Die Typengenehmigung bzw. das Datenblatt enthält insbesondere die für die Zulassung erforderlichen Angaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 TGV), zu denen auch die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen gehören. Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV definiert Auflagen als die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde. Missachtet der Fahrzeughalter die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, wird er gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft. Daraus folgt insgesamt, dass Auflagen zwingend im Fahrzeugausweis einzutragen sind.