3a TGV legt sodann fest, dass anstelle einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug ein Datenblatt (vgl. Definition in Art. 2 lit. l TGV) ausgestellt wird, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und (a) eine EU-Gesamtgenehmigung auf der Grundlage von Vorschriften erteilt wurde, die den in der Schweiz geltenden Vorschriften für Ausrüstung und Prüfung mindestens gleichwertig sind, und wenn (b) die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten verfügbar sind.