2. 2.1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 SVG ist für das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Motorfahrzeugen und ihren Anhängern eine Typengenehmigung erforderlich. Gemäss Art. 2 lit. b der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511) handelt es sich dabei um die vom Bundesamt ausgestellte amtliche Bestätigung (vgl. Art. 5 TGV), dass ein Fahrzeugtyp den einschlägigen technischen Anforderungen entspricht und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet.