Übertragung der Verfügung (Code 234) anlässlich der Ausstellung des Fahrzeugausweises erfolgt sei und der minimale administrative Aufwand mit der erhobenen und vom Beschwerdeführer bezahlten Gebühr für die Ausstellung des neuen Fahrzeugausweises bereits abgegolten sei. Darüber hinaus noch weitere Gebühren im Zusammenhang mit dem Code 234 zu erheben, sei unter diesen Umständen unverhältnismässig und willkürlich.