1.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die gesetzlichen Grundlagen, § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 (SAR 911.100), § 15 und § 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.110) sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 (SAR 661.110) würden den Kreis der Abgabepflichtigen nicht umschreiben. Es bleibe somit unklar, ob die Gebühr durch den Auftraggeber oder den Halter zu bezahlen sei.