Die Erhebung der Gebühr von Fr. 22.00 für den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis sei somit gerechtfertigt und eine Verletzung des Kostende- ckungs- und des Äquivalenzprinzips sei nicht ersichtlich. So handle es sich vorliegend um ein sog. IVI-Fahrzeug mit initialen Fahrzeugdaten und es sei kein Prüfungsbericht vorhanden, welcher geprüft und entsprechend verrechnet würde. Die Überprüfung und Eintragung der Auflage dürfe unter diesen Umständen und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers separat verrechnet werden.