i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111). Der administrative Aufwand, der dem StVA durch die Kontrolle des eingereichten Formulars, mit dem Eintrag der darin enthaltenen Auflage im Fahrzeugausweis sowie allenfalls in weitere (verwaltungsinterne) Kontrollsysteme entstehe, stehe in einem angemessenen Verhältnis zur in Rechnung gestellten Gebühr. Die Erhebung der Gebühr von Fr. 22.00 für den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis sei somit gerechtfertigt und eine Verletzung des Kostende- ckungs- und des Äquivalenzprinzips sei nicht ersichtlich.