74 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51). Dass für die vom StVA unternommenen Schritte – namentlich für den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweis – eine Gebühr im Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 geschuldet sei, ergebe sich aus § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (SAR 755.111).