1. Der Entscheid des Departement Volkswirtschaft und Inneres vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. 2. Die Vorinstanz hielt an ihren Erwägungen im Entscheid vom 19. Dezember 2023 fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 16, 20). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).