2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 123.60, zusammen Fr. 1'123.60, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. 1. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7 ff.):