2. In Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 4 wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 in Teilrechtskraft erwachsen ist. - 26 - 3 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 4. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung