Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen, soweit er aufgrund des Verfahrensausgangs nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Ebenso kann von weiteren Abklärungen, insbesondere zu den Betreuungsverhältnissen in Ägypten, abgesehen werden. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 11. Januar 2024 anzuweisen, dem SEM auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 3 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 4 ist (deklaratorisch) die Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Einspracheentscheids festzustellen.