Damit ist zwar nach wie vor mit gewissen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, die (Re-)Integrationschancen des Beschwerdeführers 3 werden aber durch den unterstützenden Empfangsraum, den Voraufenthalt und die dabei erworbenen (mündlichen) Sprachkenntnisse sowie das anpassungsfähige Alter des Beschwerdeführers 3 erhöht. Negativ wirkt sich höchstens aus, dass der Beschwerdeführer 3 unmittelbar vor dem entscheidenden Übertritt in die Regel(primar)schule in sein Heimatland Ägypten zurückkehrte und es im dargelegten Sinne grundsätzlich nicht im Interesse der Schweiz liegt, dass Kinder mitten in ihrem Sozialisationsprozess wieder für mehre Jahre in ihre Herkunftsländer verbracht werden.