2.5.2.3. Hinsichtlich einer konventionskonformen Auslegung von Art. 73 Abs. 3 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 4 AIG und der dabei vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung (siehe vorne Erw. II/2.5.1.4) ist Nachfolgendes festzuhalten: 2.5.2.4. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer 3 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im März 2023 9½ Jahre alt war und sich damit damals (und auch heute) grundsätz- - 20 -