dest tagsüber berufsbedingt kaum zur Entlastung beitragen könnte und die Kinder hier voraussichtlich auf Fremdbetreuung angewiesen wären. Wie vorinstanzlich zu Recht angeführt wurde, steht es den Beschwerdeführenden auch nach der teilweisen Bewilligung ihrer Nachzugsgesuche weiterhin offen, die bisherige Betreuungssituation aufrechtzuerhalten. Sodann haben die Beschwerdeführenden im Sinne nachfolgender Ausführungen (siehe hinten Erw. II/2.5.2.5.1) nach der Rückkehr nach Ägypten ohne Not mehrere Jahre mit einem Nachzugsgesuch zugewartet, was indiziert, dass sie die Familientrennung über längere Zeit einer raschen Wiedervereinigung der Gesamtfamilie in der Schweiz vorzogen.