Weiter wird geltend gemacht, dass aufgrund des anpassungsfähigen Alters, des Voraufenthalts und der bereits erworbenen Deutschkenntnisse mit einer raschen und reibungslosen Integration des Beschwerdeführers 3 zu rechnen und das einer Nachzugsbewilligung entgegenstehende öffentliche Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen sei. Die jahrelange Familientrennung sei unfreiwillig und aus objektiv nachvollziehbaren Gründen erfolgt und es läge im öffentlichen demografischen Interesse der Schweiz, dass der gut ausgebildete Beschwerdeführer 1 nicht zu seiner Familie nach Ägypten zurückkehren müsse.