2.5.2. 2.5.2.1. Die Beschwerdeführenden machen zusammenfassend geltend, dass ein nachträglicher Nachzug des Beschwerdeführers 3 zu bewilligen sei, weil eine Vereinigung der Gesamtfamilie in der Schweiz im übergeordneten Interesse des Kindes geboten, die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten dem Beschwerdeführer 1 beruflich nicht zumutbar und die dortigen Betreuungsverhältnisse inzwischen unzureichend seien.