2.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte mit Gesuch vom 13. Januar 2020 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses neu um eine Bewilligungserteilung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehegatten ersuchte (MI2-act. 71 f.). Bezugnehmend auf dieses Gesuch und die hierzu nachfolgend geführte Korrespondenz wurde ihr vom MIKA mit E-Mail vom 20. April 2020 mitgeteilt, dass eine entsprechende Bewilligungserteilung im Familiennachzug erst möglich sei, nachdem die bislang abgeleitete Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in eine eigenständige (originäre) Aufenthaltsbewilligung umgewandelt worden sei (MI2-act. 76).