2.4. 2.4.1. Die Nachzugsfristen werden als bekannt vorausgesetzt und es obliegt den nachzugswilligen betroffenen Personen, sich rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu informieren. Per 1. Januar 2019 wurde die zuvor in Art. 56 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) verankerte Infor- mations- und Beratungspflicht von Bund, Kantonen und Gemeinden in Art. 57 AIG neu gefasst und klarer umschrieben. Jedoch besteht auch unter der Neuregelung keine umfassende Informationspflicht der Behörden und - 11 -