Die Beschwerdeführerin 2 machte zunächst zeitnah von ihrem Nachzugsrecht Gebrauch und zog am 27. Oktober 2016 ihren Ehegatten (Beschwerdeführer 1) und ihren gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Schweiz nach (MI1-act. 52; MI3-act. 40). Jedoch kehrten die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 am 5. Juni 2020 wieder nach Ägypten zurück (MI2-act. 79; MI3-act. 55). Auf denselben Zeitpunkt meldeten sich die beiden auch definitiv beim MIKA und der Einwohnerkontrolle ihrer damaligen Wohngemeinde ins Ausland ab (MI2-act. 78; MI3-act. 54).