Die Trennung der Familie sei nicht freiwillig, sondern wegen Schwangerschaftskomplikationen und sonstiger gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin 2, der damaligen Pandemiesituation und damals besseren Betreuungsverhältnissen in Ägypten erfolgt. Eine weitere Betreuung des Beschwerdeführers 3 durch dessen Grosseltern in Ägypten falle jedoch aufgrund von deren Gesundheitszustand und mangels geeigneter Betreuungsalternativen ausser Betracht. Damit überwögen das Interesse an einer Vereinigung der Gesamtfamilie und die Kindsinteressen das öffentliche Interesse an einer Nachzugsverweigerung.