Es bestehe ein grosses privates Interesse an einer Familienvereinigung in der Schweiz und der weitere Aufenthalt des originär aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers 1 in der Schweiz erscheine aufgrund von dessen herausragender Fachexpertise und Aussichten auf eine unbefristete Anstellung keineswegs ungewiss. Die Trennung der Familie sei nicht freiwillig, sondern wegen Schwangerschaftskomplikationen und sonstiger gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin 2, der damaligen Pandemiesituation und damals besseren Betreuungsverhältnissen in Ägypten erfolgt.