Aufgrund der ganztägigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und der geplanten Weiterbildung der Beschwerdeführerin 2 sei vielmehr davon auszugehen, dass der bisher durch ein erweitertes familiäres Umfeld betreute Beschwerdeführer 3 bei einem Zuzug in die Schweiz weitgehend fremdbetreut werden müsste. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner befristeten Anstellung lediglich über ein bis zum 30. September 2024 befristetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und deshalb die Gefahr bestehe, dass die nachgezogenen Familienmitglieder bereits nach kurzer Zeit wieder nach Ägypten zurückkehren müssten.