Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug seien nicht ersichtlich, nachdem die Familientrennung freiwillig herbeigeführt und ohne Not mehrere Jahre lang aufrechterhalten worden sei. Das blosse Interesse an der (Wieder-)Vereinigung der Gesamtfamilie oder ein Zusammenleben mit dem in die Schweiz nachgezogenen Geschwister stelle für sich genommen noch keinen hinreichend wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar und die bisherige Betreuungssituation könne unabhängig von der Bewilligung des Nachzugs der Kindsmutter (Beschwerdeführerin 2) aufrechterhalten bleiben.