Die fünfjährige Nachzugsfrist sei bereits durch die ursprüngliche (originäre) Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 2 am 4. April 2016 ausgelöst worden, während die nachfolgenden Bewilligungen des Familiennachzugs keine neuen Nachzugsfristen ausgelöst hätten. Ebenso wenig habe die Nachzugsfrist nach der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 und mit der Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 neu zu laufen begonnen, da Familiennachzugsfristen nicht mehrfach ausgelöst werden könnten und sich beide Elternteile die durch den jeweils anderen Elternteil ausgelösten Nachzugsfristen entgegenhalten lassen müssten.