Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG dürfen die Verwaltungsjustizbehörden nicht über die Beschwerdebegehren hinausgehen, weshalb die im Beschwerdeverfahren unangefochten gebliebene und zwischen den Parteien nicht mehr strittige Bewilligungssituation der Beschwerdeführenden 2 und 4 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet und der Einspracheentscheid diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist.