Mit Eingabe vom 28. August 2024 liessen die Beschwerdeführenden auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweisen und ersuchten um beförderliche Verfahrenserledigung und Information über den Verfahrensstand (act. 92). Hierauf wurde mit verwaltungsgerichtlichem Antwortschreiben vom 3. September 2024 auf die in migrationsrechtlichen Verfahren üblichen Verfahrensdauern hingewiesen und um Geduld gebeten. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200] Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: