Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 80 f., 84). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 85 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2024 (Eingangsdatum) liessen die Beschwerdeführenden eine Liste ihrer hier lebenden Schweizer Freunde zum Beleg ihrer hiesigen sozialen Integration nachreichen, welche samt Begleitschreiben am 29. April 2024 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (MI-act. 87 ff.).