3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer 3 gestützt auf Art. 12 KRK persönlich zu befragen. 4. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid betreffend Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. -4- 5. Es sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.