C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Begehren (act. 15 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, insofern das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 3 abgewiesen wurde. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, auch ihm die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 3 der nachträgliche Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen.