1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 11. Juli 2023 aufhoben, soweit das Familiennachzugsgesuch für die Einsprechenden 2 und 4 abgewiesen und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Die Sektion Aufenthalt wird angewiesen, den Aufenthalt der Einsprechenden 2 und 4 gestützt auf Art. 44 AIG zu regeln. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.