Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.54 / sp / we ZEMIS [***] / [***] / [***]; (E.2023.077) Art. 84 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Aegypten, führer 1 Beschwerde- B._____, von Aegypten, führerin 2 Beschwerde- C._____, von Aegypten, führer 3 Beschwerde- D._____, von Aegypten führer 4 alle vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Langstrasse 4, 8004 Zürich substituiert durch Sven Kury, Langstrasse 4, 8021 Zürich 1 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 11. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus Ägypten stammende Beschwerdeführerin 2 reiste am 4. April 2016 als Doktorandin des Paul Scherrer Instituts (PSI) in die Schweiz ein, wo ihr in der Folge eine mehrfach und letztmals mit Gültigkeit bis zum 31. März 2020 verlängerte Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (mit Er- werbstätigkeit) erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 2, 28, 31, 36 ff., 46, 58, 70 ff.). Am 27. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin 2 um den Nachzug ihres ebenfalls aus Ägypten stammenden Ehemannes (Beschwerdefüh- rer 1) und des damals 2½-jährigen gemeinsamen Sohnes (Beschwerde- führer 3), deren Einreise am 22. August 2016 bewilligt wurde. Am 27. Ok- tober 2016 reisten die Beschwerdeführer 1 und 3 in die Schweiz ein, wo sie bei der Beschwerdeführerin 2 Wohnsitz nahmen. In der Folge wurden ihnen zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin 2 mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligungen erteilt, letztmals gültig bis zum 31. März 2020 (Beschwerdeführer 1) bzw. 30. September 2021 (Beschwerdeführer 3; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerde- führer 1 [MI1-act.] 4 ff., 41 f., 52, 57, 60, 66, 74; Akten des Amtes für Mig- ration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 3 [MI3-act.] 3 ff., 40, 43, 46, 49, 53). Am 5. Juni 2020 reisten die Beschwerdeführenden 2 und 3 aus der Schweiz aus, während der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Zürich mit Einverständ- nis des Migrationsamtes des Kantons Zürich am 9. Juni 2020 eine zuletzt bis zum 30. September 2024 verlängerte (originäre) Aufenthaltsbewilligung erhielt (MI1-act. 73 f., 79, 98, 102; MI2-act. 78 ff.). Am 29. September 2020 wurde in Ägypten der Beschwerdeführer 4 gebo- ren, das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwer- deführer 4 [MI3-act.] 93). Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 kündigte der Beschwerdeführer 1 der Schweizer Botschaft in Ägypten die Stellung eines Nachzugsgesuchs für seine Ehefrau und seine Kinder an (MI4-act. 23). Am 6. bzw. 12. März 2023 wurde für die Beschwerdeführenden 2-4 um ein Visum für einen Dauer- aufenthalt in der Schweiz (Visum D) bzw. um Gewährung eines ent- sprechenden Familiennachzugs zwecks (Wieder-)Zusammenführung der Gesamtfamilie ersucht (MI2-act. 101 ff., 153 ff., 166 ff., 177 ff.). Nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Migration und In- -3- tegration Kanton Aargau (MIKA) am 11. Juli 2023 sowohl den Nachzug als auch die Einreise der Beschwerdeführenden 2-4 (MI2-act. 247 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Juli 2023 liessen die Beschwer- deführenden mit Eingabe vom 11. August 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI2-act. 256 ff., 280). Am 11. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 11. Juli 2023 aufhoben, soweit das Familiennachzugs- gesuch für die Einsprechenden 2 und 4 abgewiesen und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert wurde. Die Sektion Aufenthalt wird angewiesen, den Aufenthalt der Einsprechenden 2 und 4 gestützt auf Art. 44 AIG zu regeln. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Begehren (act. 15 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, insofern das Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 3 abgewiesen wurde. Der Be- schwerdegegner sei anzuweisen, auch ihm die Einreise zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG zu erteilen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 3 der nachträgliche Familiennach- zug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen. 3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer 3 gestützt auf Art. 12 KRK per- sönlich zu befragen. 4. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid betreffend Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. -4- 5. Es sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein, hielt am Einspracheentscheid fest und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde (act. 80 f., 84). Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführen- den zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 85 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2024 (Eingangs- datum) liessen die Beschwerdeführenden eine Liste ihrer hier lebenden Schweizer Freunde zum Beleg ihrer hiesigen sozialen Integration nach- reichen, welche samt Begleitschreiben am 29. April 2024 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (MI-act. 87 ff.). Mit Eingabe vom 28. August 2024 liessen die Beschwerdeführenden auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweisen und ersuchten um beförderliche Verfahrenserle- digung und Information über den Verfahrensstand (act. 92). Hierauf wurde mit verwaltungsgerichtlichem Antwortschreiben vom 3. September 2024 auf die in migrationsrechtlichen Verfahren üblichen Verfahrensdauern hin- gewiesen und um Geduld gebeten. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200] Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Januar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. -5- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG dürfen die Verwal- tungsjustizbehörden nicht über die Beschwerdebegehren hinausgehen, weshalb die im Beschwerdeverfahren unangefochten gebliebene und zwischen den Parteien nicht mehr strittige Bewilligungssituation der Be- schwerdeführenden 2 und 4 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens bildet und der Einspracheentscheid dies- bezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist. Der Klarheit wegen rechtfertigt es sich, die Teilrechtskraft des Einspracheentscheids in Bezug auf die Auf- enthaltsregelung betreffend der Beschwerdeführenden 2 und 4 antrags- gemäss im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festzuhalten, wenn- gleich sich diese Rechtsfolge an sich schon aus der im verwaltungsgericht- lichen Verfahren diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime ergibt. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz bewilligte den Familiennachzug für die Beschwerdeführen- den 2 und 4, verweigerte einen solchen jedoch in Bezug auf den Beschwer- deführer 3, da die entsprechende Nachzugsfrist verpasst und keine wichti- gen persönlichen Gründe für einen nachträglichen Nachzug ersichtlich seien. -6- Die fünfjährige Nachzugsfrist sei bereits durch die ursprüngliche (originäre) Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 2 am 4. April 2016 aus- gelöst worden, während die nachfolgenden Bewilligungen des Familien- nachzugs keine neuen Nachzugsfristen ausgelöst hätten. Ebenso wenig habe die Nachzugsfrist nach der Ausreise der Beschwerdeführerin 2 und mit der Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer- deführer 1 neu zu laufen begonnen, da Familiennachzugsfristen nicht mehrfach ausgelöst werden könnten und sich beide Elternteile die durch den jeweils anderen Elternteil ausgelösten Nachzugsfristen entgegen- halten lassen müssten. Ansonsten hätten es die Eltern mit abwechslungs- weiser Zu- und Abwanderung im Rahmen arbeitsmarktlicher Zulassungen in der Hand, die Nachzugsfristen für ihre Kinder immer wieder neu begin- nen zu lassen, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis mit dem Gesetzes- zweck unvereinbar erscheine. Die erst im März 2023 gestellten Visums- und Nachzugsgesuche für den Beschwerdeführer 3 seien dement- sprechend um fast zwei Jahre verspätet erfolgt. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug seien nicht ersichtlich, nachdem die Familientrennung freiwillig herbeigeführt und ohne Not mehrere Jahre lang aufrechterhalten worden sei. Das blosse In- teresse an der (Wieder-)Vereinigung der Gesamtfamilie oder ein Zusam- menleben mit dem in die Schweiz nachgezogenen Geschwister stelle für sich genommen noch keinen hinreichend wichtigen Grund für einen nach- träglichen Familiennachzug dar und die bisherige Betreuungssituation könne unabhängig von der Bewilligung des Nachzugs der Kindsmutter (Be- schwerdeführerin 2) aufrechterhalten bleiben. Da mitunter gerade die bessere Betreuungssituation in Ägypten ausschlaggebend für die Ausreise der Beschwerdeführenden 2-4 im Jahr 2020 gewesen sei, erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Betreuungsverhältnisse nun nach einer Augenerkrankung der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz besser darstel- len würden. Aufgrund der ganztägigen Erwerbstätigkeit des Beschwerde- führers 1 und der geplanten Weiterbildung der Beschwerdeführerin 2 sei vielmehr davon auszugehen, dass der bisher durch ein erweitertes fami- liäres Umfeld betreute Beschwerdeführer 3 bei einem Zuzug in die Schweiz weitgehend fremdbetreut werden müsste. Weiter sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner befristeten Anstellung lediglich über ein bis zum 30. September 2024 befristetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und deshalb die Gefahr bestehe, dass die nachge- zogenen Familienmitglieder bereits nach kurzer Zeit wieder nach Ägypten zurückkehren müssten. Mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familien- nachzug und der freiwilligen Familientrennung erscheine die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers 3 auch verhältnismässig und kon- ventionskonform und sei dem Beschwerdeführer 1 zuzumuten, nach Be- endigung seines befristeten Aufenthalts bzw. mit Erfüllung des Aufenthalts- -7- zwecks wieder nach Ägypten zurückzukehren und dort sein Familienleben wieder aufzunehmen. 1.2. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst fest, dass die Nachzugsgesuche für die Beschwerdeführenden 2 und 4 fristgerecht gestellt und gutgeheissen worden seien, weshalb einzig noch das Nachzugsgesuch für den 2013 geborenen Beschwerdeführer 3 im Streit stehe. Der nachziehende Beschwerdeführer 1 habe sich zunächst nur mit einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufgehalten und erst mit der Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung am 9. Juni 2020 die Möglichkeit zum Nachzug seiner Kinder erhalten. Dement- sprechend sei die fünfjährige Frist für einen Nachzug des Beschwerdefüh- rers 3 bei der Gesuchseinreichung im März 2023 noch gar nicht abge- laufen. Die vorinstanzlichen Verweise auf die bundesgerichtliche Praxis seien sodann nicht einschlägig und nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Weiter hätten sich die Beschwerdeführenden auf eine be- schwerdegegnerische Auskunft vom 20. April 2020 verlassen dürfen, wo- nach ein Familiennachzug erst nach Erlangung einer eigenständigen Auf- enthaltsbewilligung des nachziehenden Elternteils möglich sei. Ohnehin müsse vorliegend aufgrund wichtiger familiärer Gründe und kon- ventionsrechtlicher Vorgaben auch ein Nachzug nach Ablauf der Nach- zugsfrist möglich sein und hätte der Nachzug zumindest bei pflichtge- mässer Ermessensausübung bewilligt werden müssen. Der Beschwerde- führer 3 befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und aufgrund seines Voraufenthalts in der Schweiz und seiner fliessenden Deutschkennt- nisse sei eine rasche Integration zu erwarten. Es bestehe ein grosses pri- vates Interesse an einer Familienvereinigung in der Schweiz und der wei- tere Aufenthalt des originär aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers 1 in der Schweiz erscheine aufgrund von dessen herausragender Fach- expertise und Aussichten auf eine unbefristete Anstellung keineswegs un- gewiss. Die Trennung der Familie sei nicht freiwillig, sondern wegen Schwangerschaftskomplikationen und sonstiger gesundheitlicher Prob- leme der Beschwerdeführerin 2, der damaligen Pandemiesituation und damals besseren Betreuungsverhältnissen in Ägypten erfolgt. Eine weitere Betreuung des Beschwerdeführers 3 durch dessen Grosseltern in Ägypten falle jedoch aufgrund von deren Gesundheitszustand und mangels ge- eigneter Betreuungsalternativen ausser Betracht. Damit überwögen das In- teresse an einer Vereinigung der Gesamtfamilie und die Kindsinteressen das öffentliche Interesse an einer Nachzugsverweigerung. Zudem sei durch die Verweigerung des Nachzugs ohne vorgängige Anhörung des Kin- des dessen konventions- und verfassungsmässiger Anspruch auf Anhö- rung und Gehör verletzt worden. -8- 2. 2.1. 2.1.1. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Perso- nen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und ver- längert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine be- darfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe an- gewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren fin- det die Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzu- ziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 2.1.2. Bei Einreichung des Familiennachzugsgesuchs im März 2023 war der Be- schwerdeführer 1 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und der Be- schwerdeführer 3 neun Jahre alt und ledig. Sodann verfügte und verfügt der Beschwerdeführer 1 unbestrittenermassen über eine angemessene Wohnung sowie hinreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf der Familie auch im Falle eines Nachzugs seiner beiden Söhne und seiner Ehefrau zu decken und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine künftige Sozialhilfe- abhängigkeit der Familie. Inwieweit die bis zum 30. September 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung inzwischen verlängert wurde, erschliesst sich nicht aus den Akten, wobei aber auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Nichtver- längerung bestehen (MI1-act. 101, 105). Vielmehr ist das bisherige Arbeits- verhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 gemäss Bestätigung seines Arbeit- gebers vom 9. Februar 2024 bis zum 30. September 2026 verlängert und eine unbefristete Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt worden (act. 69). Jedenfalls war der Beschwerdeführer 1 zumindest bei Gesuchseinreichung und mindestens bis zum 30. September 2024 im Besitz einer gültigen Auf- -9- enthaltsbewilligung. Damit waren die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG zeitgleich erfüllt, was durch die Vorinstanz im Übrigen explizit bestätigt wurde (Einsprache- entscheid, Erw. 2.2; act. 4). Strittig ist jedoch, ob die fünfjährige Frist für den Nachzug des Beschwerdeführers 3 eingehalten wurde. 2.2. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nach- zug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten ein- gereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbe- willigung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 2 AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Fristbe- rechnung Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern in Bezug auf den Nachzug ihrer Kinder grundsätzlich als Einheit zu betrachten, weshalb sich jeder Elternteil die verpassten Fristen des jeweils anderen Elternteils ent- gegenhalten lassen muss. Andernfalls würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung in der Schweiz und damit zur besseren Integra- tion einen frühestmöglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt (Urteile des Bun- desgerichts 2C_237/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 3.3.1; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4.1.4). Eine Abmeldung ins Ausland oder ein mehr als sechsmonatiger Ausland- aufenthalt nach bereits erfolgtem Familiennachzug, führt grundsätzlich zum Bewilligungsverlust (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG) und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfrist (vgl. THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts- praxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.130 m.w.H.). 2.3.2. Der Nachzug des Beschwerdeführers 3 wurde möglich, nachdem dessen Mutter (Beschwerdeführerin 2) am 6. April 2016 eine Aufenthaltsbewilli- gung mit Erwerbstätigkeit erteilt worden war (MI2-act. 31). Mit diesem Da- tum (und entgegen der Vorinstanz nicht etwa zwei Tage zuvor) begann nach dargelegter Rechtslage auch die fünfjährige Nachzugsfrist zu laufen. - 10 - Die Beschwerdeführerin 2 machte zunächst zeitnah von ihrem Nachzugs- recht Gebrauch und zog am 27. Oktober 2016 ihren Ehegatten (Beschwer- deführer 1) und ihren gemeinsamen Sohn (Beschwerdeführer 3) in die Schweiz nach (MI1-act. 52; MI3-act. 40). Jedoch kehrten die Beschwerde- führerin 2 und der Beschwerdeführer 3 am 5. Juni 2020 wieder nach Ägypten zurück (MI2-act. 79; MI3-act. 55). Auf denselben Zeitpunkt melde- ten sich die beiden auch definitiv beim MIKA und der Einwohnerkontrolle ihrer damaligen Wohngemeinde ins Ausland ab (MI2-act. 78; MI3-act. 54). Unbestrittenermassen führte die Abmeldung nach Ägypten zum Bewilli- gungsverlust, ohne dass hierdurch die bereits laufenden Nachzugsfristen beeinflusst wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden löste auch die am 9. Juni 2020 erfolgte Neuerteilung einer originären Aufent- haltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 keine neue Ausreisefrist aus, da sich Eheleute nach dargelegter Rechtslage eine durch den anderen Ehegatten bzw. die andere Ehegattin bereits ausgelöste Nachzugsfrist ent- gegenhalten lassen müssen. Wenn praxisgemäss selbst bei Aus- und Wie- dereinreise der originär anwesenheitsberechtigten Person nicht von einem Wiederaufleben der Nachzugsfristen ausgegangen wird, muss dies erst recht in der vorliegenden Konstellation gelten, wo der ursprünglich originär anwesenheitsberechtigte Elternteil ausreiste, während der andere (ur- sprünglich nachgezogene) Elternteil durchgehend in der Schweiz verblieb. Sodann kann offenbleiben, inwieweit ein (erneuter) Nachzug des Be- schwerdeführers 3 während der gesamten fünfjährigen Nachzugsfrist oder erst nach Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung an den Be- schwerdeführer 1 wieder möglich war, da dies den Fristenlauf im dargeleg- ten Sinne weder hindert noch unterbricht. Die fünfjährige Nachzugsfrist begann damit mit der Bewilligungserteilung am 6. April 2016 und endete nach zitierter verwaltungsgerichtlicher Praxis am Dienstag, 6. April 2021 (um einen Tag abweichend dazu aber Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 4.1), fast zwei Jahre vor der (erneuten) Stellung eines Nachzugsgesuchs für den Be- schwerdeführer 3 im März 2023. Die Frist für den (erneuten) Familiennach- zug des Beschwerdeführers 3 wurde damit um fast zwei Jahre verpasst. 2.4. 2.4.1. Die Nachzugsfristen werden als bekannt vorausgesetzt und es obliegt den nachzugswilligen betroffenen Personen, sich rechtzeitig über die Nach- zugsbedingungen zu informieren. Per 1. Januar 2019 wurde die zuvor in Art. 56 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) verankerte Infor- mations- und Beratungspflicht von Bund, Kantonen und Gemeinden in Art. 57 AIG neu gefasst und klarer umschrieben. Jedoch besteht auch unter der Neuregelung keine umfassende Informationspflicht der Behörden und - 11 - haben diese insbesondere auch nicht von sich aus über den Ablauf von Nachzugsfristen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019, Erw. 5.1). Soweit das MIKA Fehl- auskünfte zum Nachzugsrecht erteilt und deshalb Nachzugsfristen ver- passt werden, ist das durch die Fehlauskunft erweckte Vertrauen allenfalls unter Vertrauensaspekten zu schützen. Allerdings können entsprechende Fehlauskünfte lediglich in Bezug auf den konkret zur Diskussion stehenden und in der Auskunft auch tatsächlich thematisierten Nachzug berechtigte Erwartungen auslösen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.347 vom 27. Januar 2021, Erw. II/2.2.2 sowie allgemein BGE 116 V 298, Erw. 3a). 2.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 beantragte mit Gesuch vom 13. Januar 2020 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie aufgrund der Beendi- gung ihres Arbeitsverhältnisses neu um eine Bewilligungserteilung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehegatten ersuchte (MI2-act. 71 f.). Bezugnehmend auf dieses Gesuch und die hierzu nachfolgend geführte Korrespondenz wurde ihr vom MIKA mit E-Mail vom 20. April 2020 mitgeteilt, dass eine entsprechende Bewilligungserteilung im Familiennachzug erst möglich sei, nachdem die bislang abgeleitete Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes in eine eigenständige (originäre) Aufenthaltsbewilligung umgewandelt wor- den sei (MI2-act. 76). Die erteilte Auskunft ist nicht geeignet, auch in Bezug auf die Nachzugsfrist des Beschwerdeführers 3 berechtigte Erwartungen zu erwecken: Die da- malige Auskunft bezog sich allein auf das von der Beschwerdeführerin 2 für sich selbst gestellte Nachzugsgesuch und äusserte sich weder zu einem allfälligen Nachzug des Beschwerdeführers 3 noch zum konkreten Fristen- lauf. Selbst wenn die damalige Auskunft die Beschwerdeführenden zu wei- tergehenden Analogieschlüssen verleitet haben mag, ist keine hinrei- chende Vertrauensgrundlage für die verspätete Gesuchseinreichung er- sichtlich und hätten die Beschwerdeführenden sich nach Treu und Glauben näher erkundigen müssen, soweit sie von einem Unterbruch bzw. Neu- beginn der Nachzugsfristen ausgegangen sein sollten. Soweit die Be- schwerdeführenden aufgrund der migrationsamtlichen Auskunft von einem zeitweiligen Stillstand der Nachzugsfrist zwischen dem Wegzug der Be- schwerdeführenden 2-4 (5. Juni 2020) und der Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 (9. Juni 2020) ausge- gangen sein sollten, würde sich hieraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten lassen, nachdem die Nachzugsfrist nicht bloss um wenige Tage, sondern um fast zwei Jahre verpasst worden war. Demnach kann ihr verspätetes Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auch unter Vertrauensschutz- - 12 - gesichtspunkten lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden. 2.5. 2.5.1. 2.5.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Be- rücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen bzw. den in der VZAE festgehaltenen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). 2.5.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorlie- gen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu je- nem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Ge- suchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens einge- treten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familien- nachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finan- zielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war. Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- - 13 - vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hin- weisen). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet das Gesagte, dass im Hinblick auf die altersspezifische Be- treuungsbedürftigkeit des Kindes auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaup- teterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. 2.5.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations- recht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier ins- besondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzu- ziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alter- native gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimat- land adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzu- lassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen - 14 - wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3). 2.5.1.4. 2.5.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder der Nachzug des Ehegatten zur Ehegattin bzw. der Nachzug der Ehegattin zum Ehegatten verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- leben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismäs- sig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familien- nachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten bzw. der Ehegattin trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE zu bewilligen ist, die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der betroffenen Personen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamt- schau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/2.5.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamt- hafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Fami- liennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vor- liegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Ver- weigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Inte- resse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE – zu bewilligen. - 15 - Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE) mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der betroffenen Personen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Wer- den demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht frei- willig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugs- voraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich ge- bieten (vgl. vorne Erw. II/2.5.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszu- gehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE hängt zudem nicht davon ab, ob es den be- troffenen Personen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.): 2.5.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE bildet einen Kompromiss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familien- - 16 - lebens (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungs- gemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten bzw. Ehegattinnen unter Verweis auf die Materia- lien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.5.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VZAE) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Geburtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3754 f, 3794). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist dem- gegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätz- lich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familien- nachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen. Eine zusätzliche Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Inte- resses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs kann sich sodann aufdrängen, wenn das nachzuziehende Kind bereits einmal während einer gewissen Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4). Geht in einem - 17 - solchen Fall aus den Akten hervor oder wird rechtsgenügend dargelegt, dass sich das nunmehr nachzuziehende Kind anlässlich seines letzten Auf- enthalts erfolgreich in der Schweiz integriert hat, sind bei diesem im Nach- zugsfall – vorbehaltlich der konkreten Umstände – unterdurchschnittlich ge- ringe Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Folglich ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs entsprechend tiefer zu ver- anschlagen. Von einer erfolgreichen Integration im Rahmen des vorma- ligen Aufenthalts ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das nachzu- ziehende Kind die an seinem damaligen Wohnort gesprochene Landes- sprache erlernt hat, am Erwerb von Bildung (oder auch bereits am Wirt- schaftsleben) teilgenommen hat und sich in sicherheits- sowie ordnungs- politischer Hinsicht nichts Erhebliches hat zu Schulden kommen lassen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c, lit. d bzw. lit. a AIG; vgl. auch Art. 77a, 77d und 77e VZAE). Sollte demgegenüber aktenkundig sein, dass das nachzu- ziehende Kind bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz nicht fähig oder nicht bereit war, sich zu integrieren – wovon, unter angemessener Berück- sichtigung des Alters, namentlich fehlende Bemühungen zum Spracher- werb, fehlende Bemühungen zum Erwerb von Bildung und/oder Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeugen können – würde sich der umgekehrte Schluss aufdrängen: Diesfalls wäre grundsätzlich damit zu rechnen, dass bei einer Bewilligung des Nachzugs in die Schweiz erneut überdurchschnittlich grosse Integrationsschwierigkeiten auftreten würden, weshalb sich das öffentliche Interesse an einer Verweigerung ent- sprechend erhöhen würde. 2.5.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Kindernachzugs oder eines Nachzugs von Ehegatten bzw. Ehe- gattinnen regelhaft das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.5.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grund- sätzlich von einem grossen privaten Interesse der nachzuziehenden und nachziehenden Personen am Zusammenleben in der Schweiz auszu- gehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegen sprechen, dieses zu Lasten der betroffenen Personen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/2.5.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- - 18 - wohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechts- konvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträg- lichen Familiennachzugs auswirken. 2.5.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 2.5.1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE vorliegen. 2.5.2. 2.5.2.1. Die Beschwerdeführenden machen zusammenfassend geltend, dass ein nachträglicher Nachzug des Beschwerdeführers 3 zu bewilligen sei, weil eine Vereinigung der Gesamtfamilie in der Schweiz im übergeordneten In- teresse des Kindes geboten, die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten dem Beschwerdeführer 1 beruflich nicht zumutbar und die dorti- gen Betreuungsverhältnisse inzwischen unzureichend seien. Weiter wird geltend gemacht, dass aufgrund des anpassungsfähigen Alters, des Voraufenthalts und der bereits erworbenen Deutschkenntnisse mit einer raschen und reibungslosen Integration des Beschwerdeführers 3 zu rechnen und das einer Nachzugsbewilligung entgegenstehende öffent- liche Interesse entsprechend tiefer zu veranschlagen sei. Die jahrelange Familientrennung sei unfreiwillig und aus objektiv nachvollziehbaren Grün- den erfolgt und es läge im öffentlichen demografischen Interesse der Schweiz, dass der gut ausgebildete Beschwerdeführer 1 nicht zu seiner Familie nach Ägypten zurückkehren müsse. 2.5.2.2. Vorliegend sind keine wichtigen familiären Gründe glaubhaft gemacht wor- den, welche den Familiennachzug offensichtlich gebieten würden: Wie auch in der Beschwerdeschrift zutreffenderweise festgehalten wird, vermag das blosse Interesse an der (Wieder-)Vereinigung der Gesamtfamilie noch - 19 - keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennach- zug zu bilden und sind die diesbezüglichen privaten Interessen gegebe- nenfalls unter der untenstehend noch vorzunehmenden Interessensabwä- gung mitzuberücksichtigen. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass die an- geblich prekären Betreuungsverhältnisse in Ägypten einen Nachzug in die Schweiz gebieten würden, nachdem die Beschwerdeführenden 2 und 3 eigenen Angaben zufolge gerade wegen der besseren Betreuungsmöglich- keiten in ihre Heimat nach Ägypten zurückgekehrt sind und aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und der geplanten Weiterbil- dung der Beschwerdeführerin 2 (act. 68; MI2-act. 238 f., 279) in der Schweiz keineswegs mit besseren Betreuungsverhältnissen zu rechnen ist. Als Grund für den nachträglichen Nachzug gaben die Beschwerdeführen- den ursprünglich allein ihren Willen an, ihre Kinder in gesundem Umfeld gemeinsam grossziehen zu wollen, ohne dass eine Verschlechterung der Betreuungsverhältnisse in Ägypten Erwähnung fand (MI2-act. 179). Selbst wenn die Grosseltern des Beschwerdeführers 3 nach den weitgehend un- belegt gebliebenen Behauptungen der Beschwerdeführenden in Ägypten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen inzwischen nicht mehr gleichermassen Betreuungsaufgaben übernehmen, ist nicht ersichtlich, in- wiefern sich die Betreuungsverhältnisse bei einem Nachzug in die Schweiz wesentlich verbessern sollten, nachdem der Beschwerdeführer 1 zumin- dest tagsüber berufsbedingt kaum zur Entlastung beitragen könnte und die Kinder hier voraussichtlich auf Fremdbetreuung angewiesen wären. Wie vorinstanzlich zu Recht angeführt wurde, steht es den Beschwerdeführen- den auch nach der teilweisen Bewilligung ihrer Nachzugsgesuche weiterhin offen, die bisherige Betreuungssituation aufrechtzuerhalten. Sodann haben die Beschwerdeführenden im Sinne nachfolgender Ausführungen (siehe hinten Erw. II/2.5.2.5.1) nach der Rückkehr nach Ägypten ohne Not mehrere Jahre mit einem Nachzugsgesuch zugewartet, was indiziert, dass sie die Familientrennung über längere Zeit einer raschen Wieder- vereinigung der Gesamtfamilie in der Schweiz vorzogen. All dies wider- spricht der Darstellung, dass das Kindswohl einen Nachzug in die Schweiz gebieten würde. Auf ihre weiteren Vorbringen ist sodann erst im Rahmen einer Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen näher einzugehen. 2.5.2.3. Hinsichtlich einer konventionskonformen Auslegung von Art. 73 Abs. 3 VZAE bzw. Art. 47 Abs. 4 AIG und der dabei vorzunehmenden umfassen- den Interessenabwägung (siehe vorne Erw. II/2.5.1.4) ist Nachfolgendes festzuhalten: 2.5.2.4. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer 3 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im März 2023 9½ Jahre alt war und sich damit damals (und auch heute) grundsätz- - 20 - lich noch in einem anpassungsfähigen Alter befand (bzw. befindet). Weiter lebte der Beschwerdeführer 3 vom 4. April 2016 bis zum 5. Juni 2020 rund vier Jahre in der Schweiz und hat in dieser Zeit auch nachgewiesener- massen gewisse Integrationsleistungen erbracht: So besuchte er hier den Kindergarten und wurde gemäss Bestätigung bzw. Übertrittsempfehlung der Kindertagesstätte E._____ vom 19. bzw. 20. November 2019 als schulreif eingestuft (MI3-act. 362 f.). Damit ist grundsätzlich von guten mündlichen Deutschkenntnissen auszugehen, wohingegen entsprechende Kenntnisse im schriftlichen Bereich weder belegt noch aufgrund der Ausreise vor Übertritt in die Primarschule zu erwarten sind. In sozialer Hinsicht kann beim Beschwerdeführer 3 altersbedingt noch nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, zumal sich die sozialen Beziehungen zu erwachsenen Personen im Kindergartenalter noch regelmässig auf das familiäre Umfeld und andere Betreuungspersonen konzentrieren, ohne dass eigenständige Aussenbeziehungen gepflegt werden. Gleichwohl ist aufgrund der früheren Integrationserfolge und der eingereichten Referenzschreiben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 hier auf ein unterstützendes soziales und familiäres Umfeld treffen wird, das ihm seine Integration erleichtern dürfte. Damit ist zwar nach wie vor mit gewissen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, die (Re-)Integrationschancen des Beschwerdeführers 3 werden aber durch den unterstützenden Empfangsraum, den Voraufenthalt und die dabei erworbenen (mündlichen) Sprachkenntnisse sowie das anpassungs- fähige Alter des Beschwerdeführers 3 erhöht. Negativ wirkt sich höchstens aus, dass der Beschwerdeführer 3 unmittelbar vor dem entscheidenden Übertritt in die Regel(primar)schule in sein Heimatland Ägypten zurück- kehrte und es im dargelegten Sinne grundsätzlich nicht im Interesse der Schweiz liegt, dass Kinder mitten in ihrem Sozialisationsprozess wieder für mehre Jahre in ihre Herkunftsländer verbracht werden. Jedoch ist vorlie- gend aufgrund des noch jungen Alters des Beschwerdeführers 3 und mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen, dass das verspätet eingereichte Familiennachzugsgesuch rechtsmiss- bräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, diesem den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen. Insgesamt wird das aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE grundsätzlich grosse öffentliche Inte- resse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mit Blick auf das zum Gesuchszeitpunkt (und auch heute noch) anpassungsfähige Alter und die bereits vorhandenen Deutschkenntnisse erheblich relativiert und ist deshalb noch als mittelgross zu qualifizieren. - 21 - Andere Umstände, die das öffentliche Interessen an einer Verweigerung des Familiennachzugs massgeblich erhöhen könnten, sind nicht ersicht- lich. 2.5.2.5. 2.5.2.5.1. Was demgegenüber das private Interesse angeht, ist generell von einem grossen privaten Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie aus- zugehen. Jedoch sind auch die jahrelange Trennung der Familie und die hierfür verantwortlichen Gründe zu würdigen. Die Beschwerdeführenden 2- 4 lebten mehrere Jahre getrennt vom Beschwerdeführer 1, was grundsätz- lich nahelegt, dass die Familie (zunächst) nicht sonderlich an einem Zu- sammenleben in der Schweiz interessiert war. Aus den Akten lässt sich nicht eindeutig eruieren, ob diese lange Trennung von Beginn weg geplant war: Mit Gesuch vom 13. Januar 2020 und E-Mail-Anfrage vom 18. April 2020 bemühte sich die Beschwerdeführerin 2 dem MIKA gegenüber zu- nächst noch um eine Verlängerung ihres damaligen Aufenthalts in der Schweiz (MI2-act. 71 f., 76). Jedoch bestätigte sie am 3. Juni 2020 unter- schriftlich, mit ihrem Sohn definitiv aus der Schweiz ausreisen und nach Ägypten zurückkehren zu wollen, was nahelegt, dass das gemeinsame Fa- milienleben zumindest zu diesem Zeitpunkt weder in der Schweiz fortge- setzt noch zukünftig wieder aufgenommen werden sollte (MI2-act. 78). Da- nach hielt sich die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Kindern 2021 und 2022 wiederholt im Rahmen von längeren Besuchsaufenthalten in der Schweiz auf, ohne sich aber zunächst um eine dauerhafte Rückkehr zu bemühen (MI2-act. 83 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 zunächst durch die Coronaviruspandemie sowie Schwangerschaftskomplikationen und eine angemessene Erholungsdauer nach der Geburt ihres jüngeren Kindes (ge- boren am tt.mm.jjjj) an einer Rückkehr in die Schweiz gehindert worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Umstände einem fristgerechten Nachzugsgesuch entgegengestanden sein sollten, nachdem die Nachzugsfrist erst im April 2021 – über ein halbes Jahr nach der Geburt des jüngeren Sohnes – ablief und bis dahin die Nachzugsvoraussetzungen nach der Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung an den Be- schwerdeführer 1 unstrittig erfüllt waren. Ebenso wenig ist ersichtlich, wes- halb auch danach noch fast zwei Jahre mit der (nachträglichen) Gesuch- stellung zugewartet wurde, obwohl der Beschwerdeführerin 2 offenbar problemlos längere Besuchsaufenthalte in der Schweiz möglich waren. Auch die gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Augenerkrankung, er- höhter Hirndruck) der Beschwerdeführerin 2 erklären die späte Gesuchs- einreichung nicht, zumal auch der zeitliche Konnex zwischen der bereits seit Mitte 2020 bekannten Diabeteserkrankung (act. 65 ff.; MI4-act. 192 ff.) und den erst ab Mai bzw. August 2023 dokumentierten übrigen Erkran- kungen (MI4-act. 156, 205 ff.) mit dem bereits im Februar 2023 geplanten Familiennachzug zweifelhaft erscheint und nicht substanziiert dargelegt wird, weshalb die Beschwerdeführerin 2 deshalb neu auf zusätzliche Un- - 22 - terstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen sein sollte. Vielmehr rela- tivieren ihre Studienpläne in der Schweiz gerade die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen. All dies deutet klar darauf hin, dass die Familie an einer Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz zunächst wenig interessiert war und die bestehenden Besuchskontakte als ausrei- chend erachtete. Nachdem kein zu berücksichtigender Grund ersichtlich ist, welcher das lange freiwillige Getrenntleben zu rechtfertigen vermöchte, ist das grundsätzlich grosse private Interesse an einer Familienvereinigung in der Schweiz tiefer zu veranschlagen und nur noch als mittel einzustufen. 2.5.2.5.2. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilli- gung des nachträglichen Familiennachzugs sämtliche weiteren Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des pri- vaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Über- siedlung des nachzuziehenden Kindes gebietet. Der Beschwerdeführer 3 hat gestützt auf die Akten seit jeher engen Kontakt zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater, mit dem er bis zu seiner Ausreise zusammenlebte und welchen er auch danach im Rahmen von Besuchsaufenthalten immer wieder besuchte. Der Kindsvater ist damit eine wichtige Bezugsperson. Auch wenn der Beschwerdeführer 3 bei einer erneuten Übersiedelung in die Schweiz aus seinem bisherigen sozialen Umfeld in Ägypten gerissen würde, würden ihn mit seinem Bruder und seiner Mutter zumindest zwei zentrale Bezugspersonen begleiten. Der Nachzug in die Schweiz erscheint damit dem Kindswohl zumindest nicht abträglich, selbst wenn aufgrund der langen freiwilligen Trennung der Familie und der bisher gelebten Verhältnisse allenfalls auch zumutbar wäre, den Kontakt zum hier lebenden Vater über die Distanz aufrechtzuer- halten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Trennung des Beschwer- deführers 3 von seiner Mutter, die ihn wohl während seines ganzen bishe- rigen Lebens betreut hat, einen gravierenden Einschnitt in seinem Leben darstellen dürfte. So würde der im Gesuchszeitpunkt 9½-Jährige an einem sensiblen Punkt in seiner persönlichen Entwicklung erstmals von seiner Mutter getrennt und aus seiner bisherigen, zeitlebens gewohnten Be- treuungssituation herausgerissen (vgl. Art. 3 KRK; Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 50 e contrario). Sodann könnte mit einem Nachzug verhindert werden, dass der Beschwerdeführer 1 sich zwischen seiner beruflichen Zu- kunft in der Schweiz und einem gemeinsamen Familienleben in Ägypten entscheiden müsste. Nach dem Gesagten erhöht sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls das private Interesse, dass dem Be- schwerdeführer 3 der nachträgliche Familiennachzug zu seiner Familie be- willigt wird. - 23 - 2.5.2.5.3. In der Gesamtbetrachtung besteht nach dem Gesagten unabhängig vom nicht hinreichend nachgewiesenen Wegfall allfälliger Betreuungsalter- nativen in Ägypten ein mindestens mittleres bis grosses privates Interesse am begehrten Familiennachzug. 2.5.2.6. Das festgestellte mittlere öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Nachzugs des Beschwerdeführers 3 vermag das entgegen- stehende und mindestens mittelgrosse private Interesse damit, unabhängig von den Betreuungsalternativen in Ägypten, nicht zu überwiegen. Infolge- dessen erweist sich der mit einer Verweigerung einhergehende Eingriff in das geschützte Familienleben als unverhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unzulässig. In konventionskonformer Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind deshalb wichtige familiäre Gründe für die ausnahmsweise Be- willigung des nachträglichen Familiennachzugs zu bejahen. Folglich ist das Familiennachzugsgesuch unter konventionskonformer Aus- legung von Art. 44 AIG auch für den Beschwerdeführer 3 zu bewilligen. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungs- verfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländer- rechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Wei- sungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024], Ziff. 1.3.1, lit. e). Vorlie- gend unterliegt demnach auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 3 grundsätzlich der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat im vorlie- genden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Ertei- lung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unter- breiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). Inwieweit es dem SEM nach neuster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusteht, die Zustimmung zu verweigern, ist nicht im kantonalen Verfahren zu klären, sondern durch das SEM zu entscheiden, wobei dessen ablehnender Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht anzufechten wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundes- - 24 - verwaltungsgerichts F-2182/2021 vom 6. Juni 2024, Erw. 3 ff. und F- 2855/2022 vom 6. September 2024, Erw. 3.3). 4. 4.1. In Umsetzung entsprechender Vorgaben in Art. 12 KRK sieht Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, dass Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört wer- den, sofern dies erforderlich ist. Praxisgemäss besteht aber kein Anspruch auf eine Kindsanhörung, sofern der Rechtsstandpunkt des Kindes bei gleichläufiger Interessenlage bereits hinreichend durch dessen elterliche sowie dessen anwaltliche Vertretung in das Verfahren eingebracht werden konnte und sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne dessen An- hörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 144 II 1, Erw. 6.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2). 4.2. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Kindsanhörung erscheint bereits angesichts des Alters des Beschwerdeführers 3 und der gleich- läufigen Interessenlage der Beschwerdeführenden nicht erforderlich. So- dann käme dem Willen des Beschwerdeführers 3 vorliegend ohnehin nur sehr beschränkte Bedeutung zu, da dieser altersmässig kaum in der Lage ist, die Konsequenzen einer Übersiedlung richtig abzuschätzen und einzu- ordnen. Überdies ist eine entscheiderhebliche Verschiebung der Interes- senlage zuungunsten der Beschwerdeführenden auch nach Anhörung des erst elfjährigen Beschwerdeführers 3 kaum zu erwarten, weshalb auch aus diesem Grund in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu ver- zichten ist. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen, soweit er aufgrund des Verfahrensausgangs nicht ohnehin gegenstandslos gewor- den ist. Ebenso kann von weiteren Abklärungen, insbesondere zu den Betreuungsverhältnissen in Ägypten, abgesehen werden. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Auf- hebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 11. Januar 2024 an- zuweisen, dem SEM auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 3 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 und 4 ist (deklaratorisch) die Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Einspracheentscheids festzustellen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. - 25 - 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 11. Januar 2024 in Bezug auf die Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers 3 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 3 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. In Bezug auf den Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 4 wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2024 in Teilrechtskraft erwachsen ist. - 26 - 3 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 4. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 27 - Aarau, 4. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter