1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -6- Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Berufsbeiständin) das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG der Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten