II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund dessen, dass das Verfahren verkürzt durchgeführt wurde (kein Schriftenwechsel) und die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin eine untragbare Härte zur Folge hätte, rechtfertigt es sich, gestützt auf § 23 sowie § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD; SAR 221.150) ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: