die Beschwerdeschrift nicht ergänzt und es erfolgte innert zusätzlich angesetzter Frist auch kein schriftlicher Rückzug. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden darf (§ 43 Abs. 2 VRPG). Aufgrund dieses Resultats kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bzw. die Beiständin überhaupt befugt war, Verwaltungsbeschwerde zu erheben (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.2).