Die Erstinstanz habe einzig entschieden, dass das Gesuch um Kostenübernahme der begleiteten Besuche mangels Informationen zu den Kosten bzw. mangels Prüfung kostengünstigerer Alternativen nicht zustimmungsreif sei, weshalb die Beiständin das Gesuch nachbearbeiten solle. Im Entscheiddispositiv verlange die Erstinstanz von der Beschwerdeführerin bzw. deren Beiständin lediglich mehr Informationen und Belege, damit adäquat über das Gesuch entschieden werden könne. Damit sei noch kein Entscheid über die nachgesuchte Kostengutsprache für die begleiteten Besuchsnachmittage im Gesamtbetrag von Fr. 6'015.00 gefällt worden.