2.2. Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die Beschwerdelegitimation setze ein schutzwürdiges und damit ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung voraus. Die Erstinstanz habe einzig entschieden, dass das Gesuch um Kostenübernahme der begleiteten Besuche mangels Informationen zu den Kosten bzw. mangels Prüfung kostengünstigerer Alternativen nicht zustimmungsreif sei, weshalb die Beiständin das Gesuch nachbearbeiten solle.