3. Die Beschwerdeführerin reichte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Korrektur bzw. Ergänzung der Begründung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine schriftliche Rückzugserklärung. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: