2. In seiner Verfügung vom 9. Februar 2024 legte der instruierende Verwaltungsrichter dar, die Beschwerdeführerin setze sich in der Beschwerde mit keinem Wort mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Es fehle jede auch nur ansatzweise Begründung, wieso der Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG nicht rechtmässig sein soll. Demzufolge könne voraussichtlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es wurde daher Frist für den kostenlosen Rückzug der Beschwerde angesetzt. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch korrigiert bzw. ergänzt werden könne.