Die Unterzeichnende ersucht die Übernahme der Leistung nach Art. 8 Abs. 4 SHEG bis der Kantonale Sozialdienst die Zuständigkeit klärt. 2. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 ist die Beschwerdestelle SPG auf die Beschwerde nicht eingetreten. C. 1. Gegen diesen Entscheid reichte die Beiständin von A._____ am 2. Februar 2024 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte den Antrag: Die Unterzeichnende ersucht die Übernahme der Leistung nach Art. 8 SHEG Abs. 4 bis der Kantonale Sozialdienst die Zuständigkeit klärt. -3-