A. 1. Am 14. November 2023 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen vorsorglich die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____, geb. tt.mm.jjjj, und ihrem Vater C._____. Darin wurden von einer Fachperson begleitete Besuche festgelegt, welche an jedem ersten und dritten Samstagnachmittag stattfinden und vier Stunden dauern. Gemäss Beschluss sind die Kosten hierfür gestützt auf Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) vom Vater zu übernehmen.