Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.53 / SM / wm (BE.2024.007) Art. 29 Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Mahler Beschwerde- A._____, führerin Beiständin: B._____, Berufsbeiständin, gegen Gemeinderat Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 12. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 14. November 2023 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde (KESB) des Kantons Schaffhausen vorsorglich die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____, geb. tt.mm.jjjj, und ihrem Vater C._____. Darin wurden von einer Fachperson begleitete Besuche festgelegt, welche an jedem ersten und dritten Samstagnachmittag stattfinden und vier Stunden dauern. Gemäss Beschluss sind die Kosten hierfür gestützt auf Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) vom Vater zu übernehmen. 2. Mit Schreiben vom 14. November 2023 stellte die Beiständin von A._____ beim Gemeinderat Q._____ den Antrag auf Kostenübernahme im Umfang von Fr. 6'015.00 für zwölf begleitete Besuche à vier Stunden von November 2023 bis April 2024. 3. Der Gemeinderat Q._____ beschloss am 18. Dezember 2023: Das Gesuch um Kostenübernahme der begleiteten Besuche wird gestützt auf vorgenannte Erwägungen an die Beiständin zur Nachbearbeitung zu- rückgewiesen. B. 1. Dagegen erhob die Beiständin von A._____ am 5. Januar 2024 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte: Die Unterzeichnende ersucht die Übernahme der Leistung nach Art. 8 Abs. 4 SHEG bis der Kantonale Sozialdienst die Zuständigkeit klärt. 2. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 ist die Beschwerdestelle SPG auf die Beschwerde nicht eingetreten. C. 1. Gegen diesen Entscheid reichte die Beiständin von A._____ am 2. Februar 2024 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und stellte den Antrag: Die Unterzeichnende ersucht die Übernahme der Leistung nach Art. 8 SHEG Abs. 4 bis der Kantonale Sozialdienst die Zuständigkeit klärt. -3- 2. In seiner Verfügung vom 9. Februar 2024 legte der instruierende Verwal- tungsrichter dar, die Beschwerdeführerin setze sich in der Beschwerde mit keinem Wort mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Es fehle jede auch nur ansatzweise Begründung, wieso der Nichteintretensentscheid der Beschwerdestelle SPG nicht rechtmässig sein soll. Demzufolge könne vor- aussichtlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es wurde daher Frist für den kostenlosen Rückzug der Beschwerde angesetzt. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch korrigiert bzw. er- gänzt werden könne. 3. Die Beschwerdeführerin reichte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Kor- rektur bzw. Ergänzung der Begründung ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ein. Innert der angesetzten Frist erfolgte keine schriftliche Rück- zugserklärung. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozial- hilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weiter- gezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und -4- aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt, immerhin wird aber verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. 2.2. Die Vorinstanz ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, die Beschwerdelegitimation setze ein schutzwürdiges und damit ein praktisches Interesse an der Be- schwerdeführung voraus. Die Erstinstanz habe einzig entschieden, dass das Gesuch um Kostenübernahme der begleiteten Besuche mangels Infor- mationen zu den Kosten bzw. mangels Prüfung kostengünstigerer Alterna- tiven nicht zustimmungsreif sei, weshalb die Beiständin das Gesuch nach- bearbeiten solle. Im Entscheiddispositiv verlange die Erstinstanz von der Beschwerdeführerin bzw. deren Beiständin lediglich mehr Informationen und Belege, damit adäquat über das Gesuch entschieden werden könne. Damit sei noch kein Entscheid über die nachgesuchte Kostengutsprache für die begleiteten Besuchsnachmittage im Gesamtbetrag von Fr. 6'015.00 gefällt worden. Es werde nicht in die Rechte der Beschwerdeführerin ein- gegriffen und es würden ihr keine Pflichten auferlegt. Soweit die Beschwer- deführerin die Kostenübernahme der begleiteten Besuche durch die Ge- meinde verlange, fehle somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin bzw. die Beiständin setzt sich in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. So bleibt völlig offen, inwiefern ihres Erachtens die vor- instanzlichen Ausführungen unzutreffend sein sollen bzw. inwiefern aus Sicht der Beschwerdeführerin bzw. der Beiständin ein schutzwürdiges In- teresse an der Beschwerdeführung gegeben sein soll. Es wird einzig vor- gebracht, dass die nachgesuchten zwölf begleiteten Besuche nicht günsti- ger als für Fr. 6'015.00 zu organisieren seien. Dies ist indessen nicht Thema des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens; vor Verwaltungsgericht geht es einzig darum, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist. 2.3. Trotz der erläuternden Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters (vgl. Prozessgeschichte C/2) wurde innert der laufenden Beschwerdefrist -5- die Beschwerdeschrift nicht ergänzt und es erfolgte innert zusätzlich ange- setzter Frist auch kein schriftlicher Rückzug. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht eingetreten werden darf (§ 43 Abs. 2 VRPG). Aufgrund dieses Resultats kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bzw. die Beiständin überhaupt befugt war, Verwaltungsbeschwerde zu er- heben (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.5.2). II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdefüh- rerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund dessen, dass das Verfahren verkürzt durchgeführt wurde (kein Schriftenwechsel) und die Kostenauflage an die Beschwerde- führerin eine untragbare Härte zur Folge hätte, rechtfertigt es sich, gestützt auf § 23 sowie § 3 Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD; SAR 221.150) ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -6- Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Berufsbeiständin) das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG der Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 14. März 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Mahler