2014, N. 113 zu § 16 VRG), zumal diesfalls eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 34 Abs. 2 VRPG zu erfolgen hätte. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Rechtsvertreterin stellte in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Folglich erübrigt sich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 34 Abs. 2 VRPG erfüllt wären. Der Beschwerdeführer hat demnach infolge Unterliegens seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.