3. Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2024 und damit vor der Mandatierung seiner Rechtsvertreterin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Diese umfasste im damaligen Zeitpunkt daher lediglich die Befreiung von den Verfahrenskosten und wird im Falle einer nachfolgenden Mandatierung einer Rechtsvertretung nicht ohne entsprechendes Gesuch auf diese ausgedehnt (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 113 zu § 16 VRG), zumal diesfalls eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 34 Abs. 2 VRPG zu erfolgen hätte.