Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde ist im tiefen unteren Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Die Bedeutung des Falls (der Streitwert liegt nur knapp über dem Minimum von Fr. 50'000.00) spricht für eine tendenziell tiefe Entschädigung; der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin war eher unterdurchschnittlich und die Materie nicht besonders komplex. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht auf Fr. 4'000.00 festgesetzt.