Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Verwaltungssachen bemisst sich nach dem Streitwert und beträgt in Beschwerdeverfahren Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00, wenn der Streitwert – wie im vorliegenden Fall – zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 liegt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).